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AGB

§ 1 Geltungsbereich

1.1

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil aller mit der Verhoeven Consulting (im Folgenden als Auftragnehmerin bezeichnet) geschlossenen Verträge über Leistungen und Lieferungen, sofern zwischen ihr und dem Auftraggeber nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

1.2

Abweichungen von diesen Bedingungen – insbesondere die Geltung von Bezugsvorschriften – bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch die Auftragnehmerin.

1.3

Entgegenstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

1.4

Mit Auftragserteilung (schriftlich, mündlich, fernmündlich, elektronisch) bzw. mit Abschluss einer Nutzungsrechtevereinbarung erkennt der Auftraggeber diese ABG an.

1.5

Mündliche Nebenabsprachen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. E-Mail gilt als Schriftform.

1.6

Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Bedingungen auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für künftige Aufträge, Lieferungen und Nutzungsrechtevereinbarungen.

§ 2 Vertragsschluss

2.1

Von der Auftragnehmerin unterbreitete Angebote sind unverbindlich.

2.2

Der Auftraggeber beauftragt die Auftragnehmerin mit den Leistungen entsprechend dem zeitlich letzten Angebot der Auftragnehmerin.

2.3

Zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber vereinbarte Briefings und Fragebogen gelten als Vertragsbestandteil.

2.4

Übersteigen die tatsächlichen Kosten die im Angebot angesetzten Kosten um mehr als 15%, ist die Auftragnehmerin zur rechtzeitigen Benachrichtigung des Auftraggebers verpflichtet.

§ 3 Erbringung von Vertragsleistungen und Mitwirkung des Auftraggebers

3.1

Die Auftragsausführung erfolgt in enger Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin. Sie tauschen gegenseitig rechtzeitig und umfassend alle wichtigen Informationen aus.

3.2

Sollten diese Informationen sich im Verlauf als fehlerhaft erweisen, trägt der Auftraggeber etwaige Mehrkosten.

3.3

Verlangt der Auftraggeber nach Erteilung des Auftrages hinsichtlich der Vertragsleistungen Änderungen und entstehen dadurch zusätzliche Kosten und Aufwände der Auftragnehmerin, so trägt diese der Auftraggeber. Führen gewünschte Änderungen zur Verschiebung von Lieferterminen und Fristen, so ist die Auftragnehmerin hierfür rechtlich nicht verantwortlich.

3.4

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Erbringung der vereinbarten Leistungen Unteraufträge an Dritte zu vergeben (Assistent*in, Mitarbeiter*in etc.).

3.5

Sind der Auftragnehmerin innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Leistungen keine schriftlichen Mängelrügen zugegangen, so gelten diese als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.

§ 4 Korrekturen

4.1

Im Abstimmungsprozess für die Werke sind zwei Korrekturschleifen enthalten. Jede weitere Korrektur gilt als zusätzliche Leistung, für die nach Angebot eine weitere Vergütung anfällt.

4.2

Gewünschte Korrekturen sind schriftlich festzuhalten und der Auftragnehmerin zu übermitteln.

4.3

Die Korrekturen umfassen lediglich kleinere Überarbeitungen der Entwürfe. Eine komplette Neuerstellung eines Entwurfs ist nicht Bestandteil der Korrekturschleifen und wird dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.

§ 5 Vergütung und Kosten

5.1

Es gilt die vereinbarte Vergütung.

5.2

Sämtliche Vergütungen verstehen sich zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.3

Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Portokosten, Reisekosten, Spesen etc.) sind in der Vergütung nicht enthalten und werden separat berechnet. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Deckung entsprechender Aufwendungen Vorschüsse zu verlangen.

5.4

Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.

5.5

Werden die kalkulierten Kosten aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, überschritten, so ist diese berechtigt, dem Auftraggeber eine zusätzliche Vergütung in Form einer angemessenen Erhöhung der vereinbarten Pauschalvergütung bzw. auf Grundlage des vereinbarten Zeithonorars zu berechnen.

5.6

Die vereinbarte Vergütung ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Werk nicht wie vorgesehen vom Auftraggeber genutzt wird.

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, über erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber mit Mitwirkungsleistungen oder Abnahmen in Verzug ist.

5.7

5.8

Soweit die Auftragnehmerin Dienste und Leistungen erbringt (Gefälligkeitsdienste), können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Erstattungs- oder Schadensersatzansprüche ergeben sich hieraus nicht.

§ 6 Zahlungsbedingungen

6.1

Das vereinbarte Honorar ist vor Abschluss der Arbeiten fällig, solange zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber nichts anderes vereinbart wurde.

6.2

Geht der Betrag in der Rechnung nicht innerhalb gemahnter Fristen ein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und einen eventuellen Schadensersatz geltend zu machen. Ferner sind sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu ersetzen. Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 7 Termine, Krankheit, Verhinderung und Beendigung der Zusammenarbeit

7.1

Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber sorgen dafür, die vereinbarten Termine gewissenhaft einzuhalten.

7.2

Sollte es im Falle von Krankheit oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen wie z.B. höhere Gewalt (z.B. Störungen der Telekommunikation etc.) oder Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) zu einer Verzögerung der Auftragsausführung kommen, hat die Auftragnehmerin dies nicht zu vertreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers bestehen insoweit nicht.

7.3

Sollte es ausnahmsweise zu Verzögerungen oder Undurchführbarkeit von Leistungen kommen, so gilt Folgendes: Schadenersatzansprüche des Auftraggebers für Schäden, die durch Verzug hinsichtlich eines verbindlich vereinbarten Leistungstermins oder einer verbindlichen Leistungsfrist oder Unmöglichkeit verursacht werden, sind auf geschäftstypische unmittelbare und direkte Schäden, die bei Vertragsschluss voraussehbar sind, beschränkt, soweit einfache Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin bzw. ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Schäden sind im Einzelnen nachzuweisen. Sonstige Schäden, die auf grob fahrlässig bzw. vorsätzlich hervorgerufener Unmöglichkeit bzw. Verzug beruhen, werden im nachgewiesenen Umfang ersetzt.

7.4

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, so erhält die Auftragnehmerin die vereinbarte Vergütung und die im Zusammenhang mit den beauftragten Leistungen angefallenen Kosten erstattet, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten. 

§ 8 Urheberrecht und Nutzungsrechte

8.1

Alle durch die Auftragnehmerin erstellten Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §3 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

8.2

Die Auftragnehmerin überträgt dem Auftraggeber an den gelieferten Werken die für den vertraglichen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte.

8.3

Es wird hierbei jeweils nur das einfache Nutzungsrecht (räumlich, zeitlich, inhaltlich beschränkt) eingeräumt.

8.4

Die Nutzungsrechte sind inhaltlich ausdrücklich auf das vertragsgegenständlichen Gesamtwerks beschränkt. Eine darüber hinausgehende Verwertung oder Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

8.5

Der Auftraggeber erhält die Erlaubnis, die gelieferten Werke zu bearbeiten.

8.6

Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

Die Auftragnehmerin bleibt in jedem Fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.

8.7

Das Entnehmen einzelner Elemente aus den Werken durch den Auftraggeber ist ausdrücklich untersagt, um Urheberrechtsverletzungen Dritter vorzubeugen. Bei Nichtbeachtung haftet der Auftraggeber.

8.8

8.9

Vorschläge des Auftraggebers oder eine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

8.10

Bei unberechtigter Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Werkes der Auftragnehmerin ist in jedem Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten bzw. (mangels Vereinbarung) üblichen Nutzungshonorars zu zahlen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Herausgabe von Daten

9.1

Hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Auftragnehmerin verändert werden.

9.2

Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.

9.3

Die Auftragnehmerin haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträger, Dateien und Daten. Die Haftung der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträger, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.

§ 10 Gestaltungsfreiheit

10.1

Im Rahmen des Auftrags besteht für die Auftragnehmerin Gestaltungsfreiheit.

10.2

Soll die Auftragnehmerin Werke nach konkreten Wünschen des Auftraggebers anfertigen, so ist dies im Briefing oder im Fragebogen festzuhalten. Eine Umsetzung der geäußerten Wünsche wird nicht garantiert.

10.3

Eine nachträgliche Berücksichtigung von Wünschen vom Auftraggeber, nachdem die Auftragnehmerin mit der Anfertigung begonnen hat, wird dem Auftraggeber separat in Rechung gestellt.

§ 11 Stillschweigepflicht

11.1

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas vereinbart ist, gelten die an die Auftragnehmerin unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.

§ 12 Gewährleistung und Haftung

12.1

Die Auftragnehmerin haftet nur im Falle von Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht; d.h. eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes und schließen weitere Folgeansprüche aus.

12.2

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten gleichermaßen für Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin haftet nicht und übernimmt keine Gewährleistung für Fremdleistungen.

12.3

Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12.4

Die Auftragnehmerin haftet nicht für die rechtliche, insbesondere urheber-, marken- und persönlichkeitsrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes. Sie weist den Auftraggeber allerdings auf eventuelle rechtliche Risiken hin, die ihr bei Auftragsausführung bekannt werden.

§ 13 Referenzen

13.1

Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Auftraggeber auf der eigenen Webseite oder in anderen Medien als Referenzkunden anzugeben und die von ihr angefertigten Werken zu Zwecken der Eigenwerbung (z.B. auf ihrer Webseite) zu nutzen.

13.2

Zu Referenzzwecken kann die Auftragnehmerin (auch Wortbild-)Marken ihrer Auftraggeber in elektronischer (druck- und bildschirmtauglicher) Form im vorgenannten Sinne nutzen und die entsprechenden Vorlagen zu diesem Zweck von Auftraggebers anfordern. Die Marken dürfen nur in den vom Auftraggeber vorgegebenen Formen und Farben abgebildet werden.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Parteien verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn dem der mangelhaften Bestimmung am nächsten kommt.

14.2

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.

14.3

Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Auftragnehmerin, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist und sofern für die Streitigkeit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

14.4

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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